Artikel 73 Vertragliche Lizenzen

Auf Basis von europäischen Patentanmeldungen kann für einen, mehrere oder alle benannten Vertragsstaaten eine Lizenz erteilt werden. Die Lizenz kann sich alternativ auf einen Teil des Hoheitsgebiets des Vertragsstaats beziehen.
Regeln 23 und 24
Regel 23
Regel 24
Artikel 73 EPÜ
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